STATUTEN der General Bachmann Gesellschaft
I. Name, Zweck und Sitz der Gesellschaft
Art. 1
Unter dem Namen der General Bachmann Gesellschaft besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er hat seinen Sitz im Freulerpalast Näfels.
Art. 2
Die General Bachmann Gesellschaft bezweckt:
- die Erinnerung an General Niklaus von Bachmann an der Letz, den ersten Schweizer General und Wiederentdecker des weissen Kreuzes im roten Feld, wach und in Ehren zu halten;
- durch gemeinsame jährliche Teilnahme ihrer Mitglieder an der Näfelser Fahrt den Geist der Freiheit und Selbstverantwortung hochzuhalten;
- das kultur- und militärhistorische Erbe unserer Heimat zu pflegen und zu bewahren.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
1 Die Mitgliedschaft steht natürlichen Personen beiderlei Geschlechts, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, in bürgerlichen Ehren stehen sowie eine engere Beziehung zum Land Glarus aufweisen, offen.
2 Die General Bachmann Gesellschaft kann verdiente Persönlichkeiten, die Wesentliches zur Realisierung des Gesellschaftszweckes gemäss Art. 2 beitragen, als ständige Gäste aufnehmen. Diese werden zu den Anlässen der General Bachmann Gesellschaft eingeladen, sind von Mitgliederbeiträgen befreit, haben aber nur beratende Stimme.
3 Das Aufnahmeprozedere ist das Nämliche wie bei der Aufnahme von Mitgliedern.
Art. 4
1 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Generalrat durch einstimmigen Beschluss.
2 Der Generalrat entscheidet in geheimer Abstimmung.
3 Aufnahmegesuche sind durch den Bewerber oder durch ein vorschlagendes Mitglied der Gesellschaft begründet und mit einem kurzen Lebenslauf dem Generalrat einzureichen.
Art. 5
Neue Mitglieder entrichten anlässlich ihrer Aufnahme ein einmaliges Eintrittsgeld in der Höhe von Fr. 500.–.
Art. 6
1 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich einmal erhoben.
2 Wer trotz schriftlicher Mahnung das Eintrittsgeld oder einen Jahresbeitrag während mehr als 18 Monaten nicht bezahlt, scheidet ohne weiteres als Mitglied aus.
Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod;
- durch schriftliche Austrittserklärung zu Handen des Generalrats;
- bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 6, Abs. 2 (Zahlungsverzug);
- durch Ausschluss aus der Gesellschaft (Art. 4, Abs. 2).
Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge verbleiben in jedem Fall der Gesellschaft.
III. ORGANISATION
Art. 8
Die Organe der General-Bachmann-Gesellschaft sind:
- der Generalbott
- der Generalrat
- die Rechnungsrevisoren.
a. der Generalbott
Art. 9
1 Der Generalbott bildet als Versammlung der Mitglieder das oberste Organ der Gesellschaft.
2 Der ordentliche Generalbott findet jährlich am Vorabend der Näfelser Fahrt statt. Er ist bis zu Dreikönigen desselben Jahres schriftlich und unter Angabe der Traktanden anzukündigen.
3 Ein ausserordentlicher Generalbott kann vom Generalrat jederzeit schriftlich und unter Angabe der Traktanden einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt wenigstens drei Wochen.
4 Der Generalbott muss einberufen werden, sofern ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angaben der Gründe verlangt. Die Einberufung hat in diesem Fall innert längstens acht Wochen seit Vorliegen des entsprechenden schriftlichen und begründeten Antrages zu erfolgen.
Art. 10
1 Der Generalbott ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten oder zugewiesen sind.
2 Der ordentliche Generalbott behandelt namentlich die folgenden Geschäfte:
- Jahreschronik des Präsidenten
- Jahresrechnung, Revisorenbericht und Entlastung des Generalrats
- Jahresprogramm
- Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Generalrats
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Festsetzung des Jahresbeitrages
3 In die Zuständigkeit des Generalbotts fallen ferner alle Geschäfte, die vom Generalrat dem Generalbott vorgelegt werden oder aufgrund dieser Statuten oder von Gesetzes wegen in der Kompetenz der Mitgliederverwaltung liegen, insbesondere:
– Änderung der Statuten
– Erwerb, Belastung und Veräusserung von Liegenschaften
– Ausschluss von Mitgliedern
– Auflösung der General-Bachmann-Gesellschaft.
Art. 11
1 Im Generalbott hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
2 Soweit nicht das Gesetz oder diese Statuten etwas anderes vorsehen, ist jeder gehörig einberufene Generalbott verhandlungs- und beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl anwesender Mitglieder; eine Wahl oder Beschlussfassung erfordert das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
3 Die Stimmabgabe bei Wahlen und Sachgeschäften erfolgt mit offenem Handmehr. Geheime Wahl oder Abstimmung muss erfolgen, wenn wenigstens zwei anwesende Mitglieder dies ausdrücklich verlangen.
b. der Generalrat
Art. 12
1 Der Generalrat besteht aus fünf Mitgliedern. Folgende Chargen müssen besetzt werden:
1. Präsident
2. Schreiber
3. Säckelmeister
4. Mundschenk
5. Zeugwart
2 Mit Ausnahme des Präsidenten, der vom Generalbott für diese Charge gewählt wird, konstituiert sich der Generalrat selber. Er stellt intern sicher, dass für jede Charge ein Stellvertreter bestimmt wird.
3 Die Amtsdauer des Generalrats entspricht jener des Landrates. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Muss während einer Amtsdauer eine Charge neu besetzt werden, erfolgt die Wahl bis zum Ende der laufenden Amtsdauer.
Art. 13
1 Der Präsident leitet die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft und vertritt sie nach aussen. Er lädt zum Generalbott und zu den Sitzungen des Generalrats ein und führt diese als Vorsitzender. Generalbott und Sitzungen des Generalrates finden im Bachmann-Saal des Freulerpalastes in Näfels statt.
2 Dem Präsidenten kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
3 Der Schreiber erledigt den Schriftverkehr der Gesellschaft und führt am Generalbott und an den Sitzungen des Generalrats das Protokoll. Er verwaltet das Archiv der Gesellschaft.
4 Der Säckelmeister ist zuständig für die Kasse. Er verwaltet das Gesellschaftsvermögen nach den Richtlinien des Generalrats und erledigt den Zahlungsverkehr. Er erstellt die Jahresrechnung und legt sie dem Generalbott vor.
5 Dem Mundschenk obliegt die Organisation und Regie aller Gesellschaftsanlässe. Er stellt sicher, dass für den gemütlichen Teil solcher Anlässe keine einengenden Vorschriften erlassen werden.
6 Der Zeugwart betreut die Liegenschaften sowie im Besitz der Gesellschaft befindliche Gegenstände aller Art. Er ist für deren sachgemässe Pflege und Unterhalt verantwortlich.
Art. 14
1 Der Generalrat ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht nach Gesetz oder diesen Statuten dem Generalbott vorbehalten sind. Er vollzieht die Beschlüsse des Generalbotts.
2 Die Mitglieder des Generalrats führen Kollektivunterschrift zu zweien für die Gesellschaft; allfällige Einschränkungen der Unterschriftenführung legt der Generalrat selber fest.
c. die Rechnungsrevisoren
Art. 15
1 Als Rechnungsrevisoren werden vom Generalbott zwei Mitglieder der Gesellschaft oder eine fachlich entsprechend ausgewiesene Person, die nicht Mitglied der Gesellschaft sein muss, gewählt.
2 Die Amtszeit der Rechnungsrevisoren entspricht der des Generalrats.
3 Die Rechnungsrevisoren erstatten dem Generalrat zu Handen der Gesellschaft schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
IV. GESELLSCHAFTSVERMÖGEN; RECHNUNGSJAHR
Art. 16
1 Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich deren Vermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Über die Äufnung besonderer Fonds für Spezialaufgaben entscheidet der Generalbott. Für jeden solchen Fonds ist ein Reglement zu erlassen und eine eigene Rechnung zu führen. Die reglementskonforme Verfügung über die Fondsmittel steht dem Generalrat zu.
Art. 17
Das Rechnungsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
V. AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT
Art. 18
1 Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder und kann nur an einem Generalbott gefasst werden, der ausschliesslich zu diesem Zweck einberufen worden ist.
2 Ist der einberufene Generalbott nicht beschlussfähig, ist ein weiterer Generalbott einzuberufen, an welchem die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
Art. 19
1 Im Falle der Auflösung fällt das ganze Gesellschaftsvermögen der Stiftung für den Freulerpalast zu.
2 Die Gesellschaftsakten sind dem Landesarchiv des Kantons Glarus zur Aufbewahrung zu übergeben.
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Diese Statuten sind am ordentlichen Generalbott vom 11. April 2012 einstimmig angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 6. April 1994 und treten unmittelbar in Kraft.
Der Präsident des Generalrats
Fred Heer
8752 Näfels, den 11. April 2012